Bürgschaften – Wissen

Bürgschaften & Bürgschaftsformen - Wiki

Bürgschaften
Garantien für vertragsgemäße Lieferungen und Leistungserbringungen

Der einseitig verpflichtende Vertrag regelt das Rechtsverhältnis des Bürgen gegenüber dem Gläubiger einer Forderung, die zwischen dem Gläubiger und dessen Schuldner (des sogenannten Hauptschuldners) besteht. Der Gläubiger sichert sich durch die Bürgschaft für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit seines Schuldners ab. Vornehmlich finden sich derartige Verträge im Kreditwesen zwischen Kreditnehmer und dem den Kredit gewährenden Kreditinstitut. Bei der Bürgschaft besteht, wie bei allen Interzessionen, keine Identität zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber.

 

 
 

Bei der Bürgschaft gibt es drei Beteiligte, und zwar den die Verbindlichkeiten tragenden Hauptschuldner, den für die Verbindlichkeit haftenden Bürgen und den Gläubiger der Verbindlichkeit.

Die Bürgschaft setzt notwendig zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner voraus. Dieses wird im deutschen Recht als Hauptverbindlichkeit bezeichnet und ist meist ein Darlehen oder Kredit. Bei der Einräumung eines Darlehens verlangen Kreditinstitute je nach Bonität des Hauptschuldners Kreditsicherheiten für den Fall, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig wird. Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Bürgschaft, schließt es mit dem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag, in welchem dieser sich verpflichtet, für die Hauptschuld einzustehen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufverträgen), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Leistungspflichten. Der Gläubiger kann also einmal vom Hauptschuldner Erfüllung der Hauptforderung verlangen und darüber hinaus kann er, wenn der Hauptschuldner nicht erfüllt, die Forderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrages beim Bürgen einfordern.

Für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet (§§ 767, 768 BGB). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift (sog. Einrede der Vorausklage, § 771). Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch – was in der Praxis die Regel ist – verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.

Fraglich war lange Zeit, wann der Anspruch gegen den Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht und fällig wird und wann somit eventuell Verjährung eintritt. Der für das Bürgschaftsrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2008[19] für den Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft festgestellt, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer separaten Leistungsaufforderung des Gläubigers gegenüber dem Bürgen abhängig ist.

Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen automatisch über (Legalzession). Wichtige Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher, im Übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§ 774 Abs. 1 Satz 1, § 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges und der ggf. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1, § 401 Abs. 1 BGB nicht auf den Bürgen über, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Bürgen auf Übertragung dieser Rechte.

 Die wichtigsten Bürgschaften sind:

  • Gewährleistungsbürgschaft
  • Anzahlungsbürgschaft
  • Vertragserfüllungsbürgschaft
  • Rekultivierungsbürgschaft
  • Mietbürgschaft
  • Prozessbürgschaft
  • Rückbaubürgschaft
  • Ausführungsbürgschaft
  • Bauhandwerkersicherungsbürgschaft
  • Bietungsbürgschaft
  • Zollbürgschaft

Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen als Schriftform erforderlich (§ 766 BGB). Diese hat alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft – Benennung der Hauptschuld, Bürgschaftsbetrag, Bezeichnung des Gläubigers etc. – zu enthalten. Dabei muss die Hauptschuld wenigstens individuell bestimmbar sein. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, ist die Bürgschaft nichtig (§ 125 BGB). Diese Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns (§ 350 HGB). Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB): im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Bürgen kann er nicht die Einrede der Vorausklage geltend machen, sondern kann bereits in Haftung genommen werden, ohne dass gegen den Hauptschuldner auf vorherige Klage ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde und ein Vollstreckungsversuch aus dem Titel erfolglos blieb.

Eine wichtige Besonderheit besteht bezüglich einer Vollmacht zur Bürgschaftserklärung. Diese ist als Ausnahme zu § 167 Abs. 2 BGB bereits formbedürftig. Dies wird auch bei Blankobürgschaften (noch keine Forderung/Bürgschaftssumme eingetragen) bedeutsam: Diese sind regelmäßig formnichtig; ist diese jedoch zwischenzeitlich ausgefüllt, und es ist für den Gläubiger des Bürgschaftsversprechen dadurch nicht mehr erkennbar, dass eine Blankobürgschaft bestand, ist das Versprechen wirksam. Der Versprechende wird wegen des von ihm gesetzten Rechtsscheins verpflichtet (§ 172 BGB analog).

Bürgschaftsformen
Modifizierungen der gewöhnlichen Bürgschaft durch spezielle rechtliche Regelungen

BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft): Der Bürge kann seine Zahlung verweigern, bis ein Zwangsvollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise fruchtlos verlaufen ist.

Globalbürgschaft: die globale Zweckerklärung in Form einer Bürgschaft zur Erstreckung der Bürgenhaftung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Schuldners. Diese Form der Bürgschaft ist in Formularverträgen nach der Rechtsprechung mit § 307 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB (Verbot der Fremddisposition) unvereinbar, da sie den Bürgen unangemessen benachteiligt. Diese formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ist grundsätzlich auch gegenüber Kaufleuten unwirksam.

 

selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge hat gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen. Der Bürge haftet somit wie der Hauptschuldner.

Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge kann zunächst keine Einwendungen bzw. Einreden gegen die Hauptschuld geltend machen, sondern ist zur Zahlung auf Anforderung verpflichtet. Hatte der Sicherungsnehmer aber kein materielles Recht, auf den Bürgen zuzugreifen, kann dieser in einem Zweitprozess (so genannter Rückforderungsprozess) den gezahlten Betrag zurückverlangen. Nach der Rechtsprechung bleibt die Beweislast für das Bestehen der Bürgschaft beim Sicherungsnehmer. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist wegen der Risikoverteilung zu Lasten des Bürgen in AGB unangemessen und damit unwirksam. Eine individuelle Vereinbarung ist grundsätzlich möglich.

Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge nur, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er auch nach der Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners einen Verlust erlitten hat.

Dieser Verlust wird als Ausfall bezeichnet. Die Ausfallbürgschaft ist im BGB nicht geregelt. Von der Rechtsprechung ist sie aber trotzdem anerkannt.

Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge kann nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden. Die Höchstbetragsbürgschaft soll das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig abschließend begrenzen. Eine solche Bürgschaft schränkt den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang in der Weise ein, dass der Bürge – auch abweichend von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB – für die Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ihm über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus generell nicht einzustehen hat.

Mitbürgschaft: Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen (§ 769 BGB).

Nachbürgschaft: Der Nachbürge haftet gegenüber dem Sicherungsnehmer dafür, dass der Vorbürge (auch Hauptbürge genannt) seiner Verpflichtung nachkommt. Es besteht eine Akzessorietät der Nachbürgschaft zur Hauptbürgschaft.

Es verbürgen sich mehrere Parteien für dieselbe Verbindlichkeit.

Im Gegensatz zur Mitbürgschaft sind die einzelnen Verpflichtungen laut vertraglicher Vereinbarung mit dem Gläubiger voneinander unabhängig.

Der einzelne Bürge wird also nicht von seinen Verpflichtungen befreit, wenn ein Nebenbürge leistet. Außerdem besteht keine Ausgleichspflicht der Nebenbürgen untereinander.

Rückbürgschaft: Der Rückbürge haftet gegenüber dem Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner.

Sicherungsbürgschaft: Es findet kein Sicherheitsübergang auf den Bürgen statt bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers.

Zeitbürgschaft: Der Bürge haftet nur bis zum Ablauf einer in der Bürgschaft bestimmten Frist (§ 777 BGB). Bei der (echten) Zeitbürgschaft wird der Bürge wieder frei, wenn er durch den Gläubiger nicht innerhalb der bestimmten Frist in Anspruch genommen wird. Nach § 777 Abs. 1 BGB ist dies der gesetzliche Regelfall der Zeitbürgschaft. Daneben gibt es auch noch sog. „unechte“ Zeitbürgschaften; diese sind gegenständlich auf Forderungen beschränkt, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne entstehen. Tatsächlich handelt es sich hierbei um keine Zeitbürgschaft, sondern um eine Bürgschaft mit zeitlich unbegrenzter Haftung (im Rahmen der jeweils geltenden Verjährungsvorschriften, §§ 194 ff. BGB), wobei sich die Zeitbestimmung lediglich auf das Entstehen der des Umfangs der Bürgenverpflichtung bezieht.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung